Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienstleistungen, Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Möller Group GmbH Braunschweig
 

§ 1a. Allgemeines - Geltungsbereich Dienstleistung und Montage

1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen Dienstleistungen, die
über die Möller Group GmbH Braunschweig abgewickelt werden (im Folgenden
Möller Group GmbH Braunschweig AGB genannt). Sie gelten auch für Ergänzungs-
und Folgeaufträge, soweit es sich um gleichartige Auftragsgegenstände handelt.

2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung,
auch wenn die Möller Group GmbH Braunschweig der AGB’s und ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Möller Group GmbH Braunschweig
AGB auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis
mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

3. Vorliegende AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
Unternehmer im Sinne der AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder
rechtsfähige Personengesellschaft, mit der in Geschäftsbeziehung getreten wird
und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt.
 


§ 1b. Allgemeines - Geltungsbereich Verkauf, Material - und Warenlieferung

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hatten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden
Bedingungen des Bestellers/Auftraggebers, die Lieferung an den Besteller/Auftraggeber
vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller/Auftraggeber
zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
 


§ 1c. Allgemeiner Geltungsbereich Immobilienverkauf

1. Ein Maklervertrag mit der Möller Group GmbH Braunschweig, Abteilung
Immobilien, kommt ausschließlich durch schriftliche Vereinbarung zustande.

2. Unsere Mitteilungen und Unterlagen sind vertrauliche Informationen und daher
nur für den Empfänger persönlich bestimmt. Die Weitergabe an Dritte,
ohne Zustimmung der Möller Group GmbH Braunschweig,
Abteilung Immobilien, ist nicht gestattet.

3. Die Möller Group GmbH Braunschweig, Abteilung Immobilien
ist uneingeschränkt berechtigt, auch für die andere Vertragspartei
provisionspflichtig tätig zu werden.

4. Die Provision in der vereinbarten Höhe ist zu zahlen, wenn ein notarieller Kaufvertrag
für die angebotene Immobilie /Grundstück auf Grund von Vermittlungs- und/oder
Nachweistätigkeit geschlossen wurde. Sie ist mit Abschluss des Kaufvertrages verdient und
fällig und ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung vom Käufer
mit 3,57% des Kaufpreises inklusive 19,00% Mehrwertsteuer und vom Auftraggeber mit
3,57% des Kaufpreises inklusive 19,00% Mehrwertsteuer (zusammen 7,14% inklusive
19,00% Mehrwertsteuer), bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrages in
der vorgenannten Höhe zu zahlen.

5. Es ist allein Sache der Vertragsparteien, steuerliche Folgen eines Vertrages zu
prüfen. Die Möller Group GmbH Braunschweig, Abteilung Immobilien,
übernimmt in diesem Zusammenhang keine Gewähr und führt
keine steuerliche Beratung durch.
 


§ 1d. Ausschluss der Haftung der Möller Group GmbH Braunschweig,
Abteilung Immobilien, als WEG Verwalterin

1. Die Haftung der Möller Group GmbH Braunschweig, Abteilung Immobilien,
auf Schadensersatz entfällt, wenn der Geschädigte für den entstandenen
Schaden verantwortlich ist.

2. Die Haftung der Möller Group GmbH Braunschweig, Abteilung Immobilien
als Verwalterin entfällt durch die pauschale Entlastung der Verwalterin durch
die Wohnungseigentümer/innen. Die Entlastung der Verwalterin erstreckt sich
dabei auf alle Umstände, die den Wohnungseigentümer/innen bei der
Beschlussfassung bekannt waren oder die sie bei Beachtung der nötigen
Sorgfalt hätten erkennen können.

3. Die Möller Group GmbH Braunschweig, Abteilung Immobilien, verpflichtet sich, für
eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums Sorge zu tragen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
Die Möller Group GmbH Braunschweig, Abteilung Immobilien, verpflichtet sich,
die ausführenden Handwerker nach Maßgabe des betreffenden WEG-​Beschlusses
zu beauftragen. Die Möller Group GmbH Braunschweig, Abteilung Immobilien, ist für
eine ordnungsgemäße Vergabe des Auftrags zuständig.

Die Möller Group GmbH Braunschweig, Abteilung Immobilien, haftet nicht für
Schäden, die der ordnungsgemäß ausgesuchte Handwerker bei Durchführung
der Arbeiten verursacht. Bei Schäden durch einen beauftragten Handwerksbetrieb
muss der Geschädigte selbst bzw. die Eigentümergemeinschaft vom Handwerker
Schadensersatz verlangen. Bei Schäden, die der Hausmeister verursacht,
haftet Möller Group GmbH Braunschweig, Abteilung Immobilien, nicht.
 

 
§ 2a. Angebot - und Vertragsschluss Dienstleistung und Montage

1. An ihr schriftliches Angebot ist die Möller Group GmbH Braunschweig
vorbehaltlich des Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 3 Abs. 6, nur
dann und solange gebunden, wie dies in ihrem Angebot bestimmt ist
Die Angebotsbindung kann die Möller Group GmbH Braunschweig ganz
oder teilweise, z.B. durch den Zusatz „Angebot freibleibend“, ausschließen

Soweit die Möller Group GmbH Braunschweig AGB die Angebotsbindung ganz oder
teilweise ausschließt, ist die Möller Group GmbH Braunschweig zum Vorbehalt des
Widerrufs ihres Angebots bis zum Zugang der Annahmeerklärung berechtigt, soweit sie
infolge einer zwischenzeitlichen Bestätigung anderer Aufträge an der Angebotsausführung
gehindert ist. Die Erklärung eines entsprechenden Vorbehalts im Angebot erfolgt
beispielsweise durch den Zusatz „Angebot freibleibend entsprechend Verfügbarkeit“.

2. Ein Vertrag kommt erst mit dem schriftlichen Vertragsschluss oder der
schriftlichen Bestätigung des Auftragsangebots durch die Möller Group
GmbH Braunschweig, spätestens jedoch mit Beginn der Durchführung der Dienstleistung,
zustande. Art und Umfang der von der Möller Group GmbH Braunschweig geschuldeten
Leistungen bestimmen sich – soweit nicht gesondert vereinbart – ausschließlich
nach dem Inhalt des geschlossenen Auftrags bzw. der
Bestätigung des Auftragsangebots.

3. Angaben auf den Internetseiten der Möller Group GmbH Braunschweig
stellen weder die Übernahme einer Garantie noch eines Beschaffenheitsrisikos dar.

 


§ 2b. Angebotsunterlagen - Preislisten für Endkunden
und Fachhändler - Bildmaterial

1. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren,
so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
Unsere Angebote sind immer freibleibend, sodass preisliche
Änderungen auch nach Bestellung des Kunden nicht auszuschließen sind.

2. An Abbildungen, Bildmaterial, Zeichnungen, Kalkulationen, Angebotsunterlagen,
Verkaufsunterlagen und sonstige Unterlagen behalten wir uns Eigentums -
und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und
nicht auf eigenen Webseiten, Flyern, Angebotsdokumenten oder Geschäftspapieren
dargestellt oder genutzt werden. Vor der Weitergabe an Dritte oder der
eigenen Nutzung bedarf es unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

3. Beschreibungen unserer Produkte sind lediglich Beschaffenheitsangaben
und stellen in keiner Weise eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware dar.

4. Technische Änderungen der von uns angebotenen Produkte, die
den Wert steigern oder erhalten, sind jederzeit und ohne vorherige
Ankündigung zulässig. Dies gilt auch für Technische oder Bauteil- und
Produktänderungen unserer Vorlieferanten.

5. Ein bei uns eingeholter Kostenvoranschlag oder Preisanfrage nach einer
beauftragen Besichtigung zwecks Verkaufs oder Vermietung ist,
sofern es zu keiner Auftragserteilung kommt, kostenpflichtig.
Hier gelten unsere üblichen Stundenverrechnungssätze und
An- Abfahrtspauschalen, die vorab erfragt werden können.



§ 3 Leistungen Dienstleistung und Montage

1. Zwischen dem Auftraggeber und der Möller Group GmbH Braunschweig kommt
jeweils ein Dienstvertrag zustande. Für die Erfüllung des Dienstvertrages
behält sich die Möller Group GmbH Braunschweig vor, Erfüllungsgehilfen
(Subunternehmer) zu beauftragen.

2. Beanstandungen der Erfüllungsgehilfen sind der Möller Group GmbH Braunschweig
spätestens am ersten Tag der Auftragsdurchführung bzw. unverzüglich nach bekannt
werden des Beanstandungsgrundes mitzuteilen. Bei berechtigter Beanstandung
ist der Auftraggeber berechtigt, schriftlich den Austausch der Erfüllungsgehilfen
zu verlangen. Verletzt der Auftraggeber seine Rügepflicht, kann er hieraus
keine Rechte herleiten.

3. Im Vertrag genannte Fristen und Termine für die Erfüllung der Dienstleistung sind
unverbindliche Angaben, soweit die Möller Group GmbH Braunschweig den Zeitpunkt
der Erfüllung nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bzw. Fixgeschäft bezeichnet.
Die Dienstleistungstermine werden insoweit grundsätzlich nach dem voraussichtlichen
Leistungsvermögen der Möller Group GmbH Braunschweig vereinbart und verstehen sich
unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Verfügbarkeit der eingesetzten Kooperationspartner
der Möller Group GmbH Braunschweig sowie unvorhergesehener Umstände und
Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der Möller Group GmbH Braunschweig
oder beim Kooperationspartner eintreffen, insbesondere höhere Gewalt, staatliche
Maßnahmen, Nichtausstellung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder
Art, Sabotage, Pandemien, etc.

4. Eine verbindlich vereinbarte Zeit für die Erbringung der Dienstleistung verlängert
sich angemessen, soweit die Möller Group GmbH Braunschweig durch Umstände
die weder sie noch ihre Organe oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, an deren
Einhaltung gehindert wird. Die Einhaltung der Termine setzt im Zweifel den vorherigen
Eingang aller vom Auftraggeber zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen,
Zeichnungen, Vorlagen, Pläne, Genehmigungen, mitwirkungspflichtige Freigaben,
die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen sowie die Zur- Verfügung- Stellung
von Material, Informationen und Einrichtungen, die zur erfolgreichen und vollständigen
Erbringung der Leistung durch die Möller Group GmbH Braunschweig nötig sind,
voraus. Kommt der Auftraggeber der Möller Group GmbH Braunschweig dieser
Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängert sich der Zeitpunkt der Erfüllung
um die Dauer der entsprechenden Verzögerung.

5. Verzögert sich die Erbringung der Dienstleistung auf Grund eines vom Auftraggeber
zu vertretenden Umstandes oder auf dessen Wunsch, ist die Möller Group
GmbH Braunschweig berechtigt, aber nicht verpflichtet, Ersatz der erforderlichen
Mehraufwendungen zu verlangen. Dem Auftraggeber steht im Einzelfall der
Nachweis eines geringeren Schadens frei.

6. Die Möller Group GmbH Braunschweig ist jederzeit berechtigt, die Durchführung
der Dienstleistungen insgesamt oder teilweise und unabhängig von einer eingegangenen
Angebotsbindung abzulehnen, sofern wesentliche Gründe vorliegen. Ein wesentlicher Grund
wäre z.B. der Einsatz der Dienstleister auf einer illegalen Veranstaltung  die Überschreitung
eines von der Möller Group GmbH Braunschweig eingeräumten Kreditlimits gemäß § 4 Abs. 7 oder
das negative Ergebnis einer durchgeführten Bonitätsprüfung (z.B. bei Schufa, Creditreform, etc.).

8. Beinhaltet der Auftrag an die Möller Group GmbH Braunschweig neben einer Dienstleistung
auch eine vertragliche Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes, wird darüber ein
gesonderter Vertrag geschlossen.

 


§ 4a. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Der Auftraggeber zahlt der Möller Group GmbH Braunschweig für die festgelegten Leistungen,
die im Einzelauftrag vereinbarte oder im Angebot festgelegte Vergütung.
Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der geltenden
Mehrwertsteuer von derzeit 19% und ohne Abzug von Skonto. Vereinbarte Stundensätze werden
vollständig ohne Abzug von Pausenzeiten und für jede angefangene Stunde abgerechnet
Die Mindesteinsatzzeit beträgt bei mittleren und Großbaustellen pro Tag und Monteur
sechs Stunden, d.h. auch bei einer geringeren Einsatzzeit sind mindestens
sechs Stunden pro Monteur / Tag von dem Auftraggeber zu vergüten. Bei Verkaufsmaterial
gelten unsere Preise ab " Lager, Hamburger Straße 49, 38114 Braunschweig "
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller / Kunden oder Auftraggeber nicht zu.

2. Die Erbringung der Dienstleistungen durch die Möller Group GmbH Braunschweig
erfolgt grundsätzlich durch schriftlichen Auftrag, sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige
Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Ein Skontoabzug auf sämtliche Rechnungsstellungen
ist ausgeschlossen und wird nicht gewährt. Im Rahmen der Rechnungslegung ist es
ausreichend, soweit eine Übersendung per Telefax oder E-Mail erfolgt.

3. Bei Überweisungen auf das Geschäftskonto der Möller Group GmbH Braunschweig,
das bei einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in Deutschland geführt wird,
werden alle eventuell anfallenden Bankgebühren und sonstigen
Überweisungskosten vom Auftraggeber getragen.

4. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind alle Zahlungen per Überweisung
zu leisten. Schecks und Barzahlungen werden nicht angenommen. Bei Überschreitung
der Zahlungstermine steht der Möller Group GmbH Braunschweig, ohne weitere Mahnung,
ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens
bleibt davon unberührt.

5. Die Möller Group GmbH Braunschweig ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere
Schulden des Auftraggebers anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch
den Verzug entstanden, so ist die Möller Group GmbH Braunschweig berechtigt,
die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptforderung anzurechnen. Trifft der Auftraggeber eine anderweitige Tilgungs-
bestimmung, ist die Möller Group GmbH Braunschweig berechtigt,
die Zahlung abzulehnen.

6. Soweit von der vereinbarten Zahlungsbedingung ohne rechtfertigenden Grund abgewichen
wird, kann die Möller Group GmbH Braunschweig darüber hinaus unabhängig von § 4
Abs.2 jederzeit für ihre weitere Dienstleistung wahlweise Vorleistung oder Sicherheits-
leistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die
Möller Group GmbH Braunschweig die Ratenzahlung vereinbart ist,
werden sofort fällig.

7. Befindet sich der Auftraggeber im Übrigen trotz einer ergänzenden Zahlungsaufforderung
weiterhin mit der Begleichung eines vereinbarten Teil- oder des Gesamtbetrages
in Verzug, so kann die Möller Group GmbH Braunschweig außerdem das
Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

8. Die vom Besteller / Kunden erhaltene Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum
der Möller Group GmbH Braunschweig. Wir sind bei Zahlungsverzug unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Rechte befugt, die Kaufsache zurückzuholen bzw. zurückzunehmen.

 

§ 5a. Haftung Dienstleistung und Montagen

1. Die Haftung der Möller Group GmbH Braunschweig auf Schadensersatz.
gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit,
Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen
und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden
ankommt, nach Maßgabe dieses Paragrafen eingeschränkt.

2. Die Möller Group GmbH Braunschweig haftet nicht

a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;

b) im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nicht- leitenden Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt.

3. Soweit die Möller Group GmbH Braunschweig gemäß Abs. 2 dem Grunde nach
auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die sie
bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen
hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder
die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt
hätte voraussehen müssen.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der
Möller Group GmbH Braunschweig für Sach- oder Personenschäden (entsprechend  der
derzeitigen Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der Möller Group GmbH Braunschweig)
beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
der Möller Group GmbH Braunschweig.

6. Soweit die Möller Group GmbH Braunschweig technische Auskünfte gibt oder
beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten
vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter
Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Die Einschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht für die Haftung der
Möller Group GmbH Braunschweig wegen vorsätzlichen Verhaltens,
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
nach dem Produkthaftungsgesetz.


 

§ 5b. Haftung bei Waren - und Materiallieferung,
Lieferzeiten und Gefahrenübergang

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung
aller technischen Fragen voraus. Sofern nicht anders vereinbart, ist eine
von uns genannte Lieferzeit unverbindlich.

2. Geraten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist eine
Schadensersatzhaftung für Schäden, die unmittelbare Folge der verspäteten Lieferung
sind, ausgeschlossen.

3. Setzt uns der Besteller / Kunde, nachdem wir bereits in Lieferverzug geraten
sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller / Kunde muss
dieses innerhalb einer Frist von zwei Wochen, schriftlich bekunden. Schadensersatz-
ansprüche oder Zahlungen im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit, jeglicher Folgeschäden,
entgangener Gewinne, sowie Produktion- oder Montageausfallkosten, sind ausgeschlossen.

4. Kommt der Besteller / Kunde in An - Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden,
einschließlich etwaige Mehraufwendungen, Ihm zu berechnen. In diesem Fall
geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller / Kunden über, in dem
dieser in An - Abnahmeverzug gerät.

5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung des Kunden nichts anderes ergibt, ist
Lieferung " ab Lager, Hamburger Straße 49, 38114 Braunschweig ", vereinbart.
Die Gefahr und Haftung geht auf den Besteller / Kunden über, wenn
der Liefergegenstand das Lager verlassen hat, und zwar auch dann,
wenn nur Teillieferungen erfolgten.


 

§ 5c. Haftung Maklertätigkeit, Eigentumsverwaltung
und Mietverwaltung

1. Haftungsausschluss

Die Möller Group GmbH Braunschweig, Abteilung Immobilien, bemüht sich, alle
Angaben so vollständig und richtig wie möglich zu machen, ist hierbei
jedoch auf die Informationen der/der Verkäufer(s) angewiesen und übernimmt
für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller im einem Exposé gemachten
Angaben keine Gewähr.

Ebenso übernimmt sie für die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Bauzeichnungen,
Baupläne, Lagepläne, Flächenberechnungen, Auskünfte von Ämtern und Behörden, die
diesem einem Exposé beigefügt sind bzw. deren Daten in einem Exposé verwendet werden,
keine Gewähr.

Für alle baubehördlichen Genehmigungen und die Einhaltung etwaiger Bebauungspläne
ist ausschließlich der Verkäufer verantwortlich. Das Vorliegen solcher Genehmigungen wird
von ihr nicht überprüft und sie übernimmt in diesem Zusammenhang keinerlei Gewähr.

 

§ 6 Kündigung bei Dienstleistung, Montage, Vermittlung und Verkauf

1. Ein abgeschlossener Vertrag kann beiderseits nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Tatsachen gegeben sind,aufgrund
derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages
nicht mehr zugemutet werden kann. Falls der Auftraggeber den Vertrag ohne
wichtigen Grund kündigt oder falls die Möller Group GmbH Braunschweig aus
einem wichtigen vom Auftraggeber zu vertretenden Grund kündigt, behält die Möller
Group GmbH Braunschweig den vollen, für den Auftrag noch offenen oder zu erwarteten
Vergütungsanspruch, gemindert um ersparte Aufwendungen. Den Vertragspartnern
bleibt der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten.

2. Die Kündigung bedarf immer der Schriftform.

 

§ 7 Ausfallregelung, Rücktritt Dienstleistung und Montage

1. Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Auftrag bis zwei Wochen vor Projektbeginn
kostenfrei zurückzutreten. Erfolgt ein Rücktritt bis zwei Tage vor Projektbeginn, hat
der Auftraggeber 50% der vereinbarten Vergütung der Möller Group GmbH Braunschweig
zu ersetzen. Erfolgt ein Rücktritt weniger als zwei Tage vor Projektbeginn,
hat der Auftraggeber die komplette vereinbarte Vergütung der Möller Group
GmbH Braunschweig abzüglich etwaiger ersparter Aufwendungen zu ersetzen.

2. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis erhalten, dass im Einzelfall ein geringerer
Erstattungsbetrag als angemessen anzusetzen ist.

 

§ 8 Aufrechnungsverbot

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 9 Geheimhaltung, Wettbewerbsverbot

1. Der Auftraggeber wird Betriebsgeheimnisse, Unterlagen, Erfahrungen und
Kenntnisse der bzw. über die Möller Group GmbH Braunschweig sowie deren
Partnern und Kunden nur zur Erreichung der von ihm vertraglich seinen Kunden
geschuldeten Leistung verwenden und gegenüber Dritten streng vertraulich behandeln
Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages zwei Jahre bestehen.

2. Der Auftraggeber hat strengstes Stillschweigen, bezogen auf alle Informationen
über die Möller Group GmbH Braunschweig, die nicht in den offiziellen Werbeunterlagen,
Verlautbarungen oder in den Medien der Möller Group GmbH Braunschweig
enthalten sind, zu bewahren.

3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle ihm von der Möller Group GmbH
Braunschweig zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien sowie
Datenträger ordnungsgemäß und vor dem Zugriff Dritter gesichert aufzubewahren.

4. Nach Durchführung der Vertragsleistungen bzw. nach Beendigung des Einzelauftrages
wird der Auftraggeber sämtliche, im Rahmen und im Zusammenhang mit dem
Einzelauftrag erstellten Unterlagen, übergebenen Materialien und Informationen
sowie Kopien hiervon, unverzüglich und ohne Aufforderung
an die Möller Group GmbH Braunschweig zurückgeben.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Vertragsende, über einen Zeitraum von
zwei Jahren keine unmittelbaren oder mittelbaren Geschäfte mit den Dienstleistern
und Kooperationspartnern der Möller Group GmbH Braunschweig zu tätigen,
die zuvor im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages für die
Möller Group GmbH Braunschweig tätig gewesen sind und die der Auftraggeber
durch die Möller Group GmbH Braunschweig kennen gelernt hat. Diese Kundenschutz-
klausel gilt auch für alle geschäftsvorbereitenden Maßnahmen und für den Fall,
dass der Auftraggeber mit Hilfe eines Dritten oder in sonstiger Weise mittelbar oder
unmittelbar Leistungen von einem solchen Dienstleister oder Kooperationspartner in
Anspruch nimmt. Diese Reglung gilt nicht hinsichtlich solcher Dienstleister,
die der Auftraggeber schon vor der Geschäftsbeziehung mit der
Möller Group GmbH Braunschweig in Anspruch genommen hat.

6. Bei Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung zahlt der Auftraggeber der
Möller Group GmbH Braunschweig eine Vertragsstrafe in Höhe von 45 % des mit
einem solchen Dienstleister oder Kooperationspartner vereinbarten Auftragsvolumens.

7. Der Auftraggeber räumt der Möller Group GmbH Braunschweig das Recht ein, zu
diesem Zweck durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater in
einem begründeten Verdacht, Bucheinsicht in seine Buchführung nehmen zu lassen.


 

§ 10 Newsletter, Datenschutz

1. Der Auftraggeber / Kunde erklärt sich einverstanden, dass die Möller Group GmbH Braunschweig
berechtigt ist, seine Bestandsdaten zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur
Beratung des Auftraggebers / Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene
Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Leistungen erforderlich ist.
Der Auftraggeber / Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass seine Angaben für
Marketingzwecke verwendet werden dürfen und dass die Möller Group GmbH Braunschweig
(oder andere) ihn per E-Mail über interessante Angebote informieren darf.
Mit Auftragserteilung willigt der Auftraggeber / Kunde insbesondere ein, Informationen
von der Möller Group GmbH Braunschweig in unregelmäßigen Abständen
kostenlos zu empfangen. Der Auftraggeber / Kunde hat natürlich jederzeit die
Möglichkeit, die Informationen ohne Angabe von Gründen, auch schon vorab, durch
E-Mail an die Möller Group GmbH Braunschweig, zu beenden.

2. Der Auftraggeber / Kunde kann der Verwendung seiner Daten jederzeit
widersprechen. Die Möller Group GmbH Braunschweig wird dem Auftraggeber/
Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand,
soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen.

3. Der Auftraggeber / Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Möller Group GmbH
Braunschweig Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz
zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten,
soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.


 

§ 11 Schlussbestimmungen; Gerichtsstand

1. Der zugrundeliegende Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss der UN Kaufrechts (CISG).

2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen
der Möller Group GmbH Braunschweig und dem Auftraggeber / Kunden
ist soweit gesetzlich zulässig nach der Wahl der Möller Group GmbH Braunschweig
(Amtsgericht Braunschweig). Für Klagen gegen die Möller Group GmbH Braunschweig
ist Braunschweig (Amtsgericht Braunschweig) ausschließlicher Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände
bleiben von dieser Regelung unberührt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung
des Vertrages getroffen werden, sind auch in dem Vertrag schriftlich niedergelegt.

4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

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